Fiktive Abrechnung: Gutachten ohne Reparatur
Kosten & Versicherung · 2 Min. Lesezeit · Stand 10. September 2026
Man kann die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten auszahlen lassen, ohne zu reparieren. Was das bedeutet, wo die Grenzen liegen und warum die Umsatzsteuer dabei entfällt.

Nicht jeder will nach einem Unfall reparieren. Manche fahren den Schaden weiter, andere verkaufen das Fahrzeug oder reparieren später und günstiger. Für diesen Fall gibt es die fiktive Abrechnung: Ausgezahlt wird der Betrag, den das Gutachten als Reparaturkosten ermittelt hat, ohne dass eine Reparatur stattfindet.
Was ausgezahlt wird und was nicht
Grundlage ist die Kalkulation im Gutachten. Weil keine Rechnung existiert, wird auf Netto-Basis abgerechnet: Die Umsatzsteuer fällt nicht an und wird deshalb nicht ersetzt. Wer später tatsächlich reparieren lässt und eine Rechnung hat, kann die angefallene Steuer in der Regel nachreichen.
Positionen, die nicht an der Ausführung der Reparatur hängen, bleiben davon unberührt. Dazu gehören insbesondere die Wertminderung und der Nutzungsausfall für die erforderliche Zeit.
Der übliche Streitpunkt: die Stundensätze
Bei dieser Abrechnungsart wird besonders häufig gekürzt, und meistens an derselben Stelle: Das Gutachten kalkuliert mit den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt, die Versicherung rechnet mit den niedrigeren Sätzen eines freien Betriebs. Dazu kommen typischerweise Abzüge bei Ersatzteilzuschlägen, Verbringungskosten und Beilackierung. Wie so ein Vorgang aussieht, steht in Wenn die Versicherung das Gutachten kürzt.
Ob eine solche Kürzung berechtigt ist, hängt unter anderem davon ab, wie alt das Fahrzeug ist und ob es nachweislich in einer Fachwerkstatt gewartet wurde. Genau deshalb ist ein Gutachten, das diese Punkte dokumentiert, mehr wert als eine reine Zahl.
Wann diese Variante nicht passt
Wenn Sicherheit im Spiel ist. Ein Schaden an tragenden Teilen, an Fahrwerk, Achsen oder Fahrerassistenzsystemen gehört fachgerecht behoben. Ein nicht reparierter Wagen kann seine Verkehrssicherheit verlieren, und das ist keine Frage der Abrechnung.
Wenn die Reparaturkosten über dem Fahrzeugwert liegen. Dann greift entweder die Abrechnung auf Totalschadenbasis oder die 130-Prozent-Regel, und die verlangt gerade eine vollständige, nachgewiesene Reparatur.
Wenn das Fahrzeug verkauft werden soll. Ein unreparierter Unfallschaden schlägt beim Verkauf zusätzlich zur Unfalleigenschaft durch.
Die Reihenfolge entscheidet
Diese Abrechnungsart setzt ein Gutachten voraus, das den Schaden im Zustand nach dem Unfall vollständig erfasst hat. Wer erst notreparieren lässt, das Fahrzeug verkauft oder den Schaden nur fotografiert, hat diese Grundlage nicht mehr. Eine spätere Kalkulation kann nicht nachholen, was am Fahrzeug nicht mehr zu sehen ist.
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Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zu einem typischen Ablauf und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Häufige Fragen dazu
Warum wird die Mehrwertsteuer nicht ausgezahlt?+
Ersetzt wird, was tatsächlich anfällt. Ohne Reparatur entsteht keine Umsatzsteuer, deshalb wird auf Netto-Basis abgerechnet. Wer später doch repariert, kann die angefallene Steuer in der Regel nachträglich geltend machen.
Bleibt die Wertminderung erhalten?+
Die Wertminderung hängt nicht daran, ob repariert wird, sondern am geringeren Marktwert des Fahrzeugs. Sie wird deshalb üblicherweise auch bei dieser Abrechnungsart angesetzt.
Kann ich später doch noch reparieren lassen?+
Das ist möglich. Ob und in welchem Umfang danach noch nachgefordert werden kann, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob die Reparatur fachgerecht und vollständig ausgeführt wurde.