Wiederbeschaffungswert und Restwert einfach erklärt
Fahrzeugwert · 2 Min. Lesezeit · Stand 10. September 2026
Zwei Begriffe aus dem Gutachten, die beim Totalschaden über die Auszahlung entscheiden. Was sie bedeuten und wie sie ermittelt werden.

Wer ein Kfz-Gutachten in der Hand hält, stößt auf zwei Zahlen, die den Ausgang der Regulierung stark beeinflussen: Wiederbeschaffungswert und Restwert. Beide klingen technisch, sind aber schnell erklärt.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bekommen. Gleichwertig heißt: vergleichbares Modell, vergleichbare Ausstattung, vergleichbare Laufleistung und ein vergleichbarer Zustand, wie Ihr Fahrzeug ihn unmittelbar vor dem Unfall hatte.
Der Sachverständige ermittelt ihn nicht aus dem Bauch heraus, sondern anhand des regionalen Marktes für vergleichbare Fahrzeuge. Deshalb kann derselbe Fahrzeugtyp je nach Region und Marktlage unterschiedlich bewertet werden.
Restwert
Der Restwert ist der Betrag, den das beschädigte Fahrzeug in seinem jetzigen Zustand noch wert ist, also was ein Käufer für das Unfallfahrzeug zahlen würde.
Auch diese Zahl steht im Gutachten. Sie wird relevant, sobald das Fahrzeug nicht repariert, sondern abgerechnet wird, siehe fiktive Abrechnung.
Warum die beiden Zahlen beim Totalschaden zusammenkommen
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn eine Reparatur teurer wäre als die Wiederbeschaffung. Dann wird häufig nicht die Reparatur, sondern die Differenz abgerechnet: Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Ein Beispiel zur Mechanik, mit runden Zahlen: Liegt der Wiederbeschaffungswert bei 12.000 Euro und der Restwert bei 3.000 Euro, ergibt sich daraus ein Betrag von 9.000 Euro. Je höher der angesetzte Restwert, desto geringer fällt die Auszahlung aus. Deshalb ist es nicht gleichgültig, wer diese Zahl ermittelt und auf welcher Grundlage.
Liegen die Reparaturkosten nur wenig über dem Wiederbeschaffungswert, kann statt der Abrechnung eine vollständige Reparatur in Betracht kommen, siehe Die 130-Prozent-Regel.
Restwertangebote der Versicherung
In der Praxis kommt es vor, dass die gegnerische Versicherung ein höheres Restwertgebot aus einer Restwertbörse vorlegt. Grundsätzlich gilt: Maßgeblich ist zunächst der Restwert, den Ihr Gutachten auf dem für Sie zugänglichen regionalen Markt ermittelt hat. Ein Gebot von einem überregionalen Aufkäufer müssen Geschädigte in der Regel nicht ungeprüft übernehmen.
Wichtig ist deshalb der zeitliche Ablauf: Wer sein Fahrzeug verkauft, bevor der Restwert sauber festgestellt ist, nimmt sich diese Grundlage selbst.
Die merkantile Wertminderung kommt oft dazu
Auch wenn ein Fahrzeug fachgerecht repariert wird, kann es als Unfallfahrzeug beim Verkauf weniger wert sein. Diese Differenz nennt man merkantile Wertminderung. Sie steht im Gutachten, fehlt in einem reinen Kostenvoranschlag aber meist vollständig.
Wie SchadenCheck24 hilft
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Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zu einem typischen Ablauf und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Die genannten Zahlen sind reine Rechenbeispiele.
Häufige Fragen dazu
Darf ich mein Unfallfahrzeug einfach verkaufen?+
Verkaufen duerfen Sie es. Wer aber verkauft, bevor der Restwert festgestellt ist, nimmt sich die Grundlage für die Abrechnung. Deshalb gehört die Feststellung vor den Verkauf.
Ist die Mehrwertsteuer im Wiederbeschaffungswert enthalten?+
Sachverständige weisen im Gutachten aus, ob und in welcher Form Umsatzsteuer im Wiederbeschaffungswert enthalten ist. Das hängt davon ab, wie vergleichbare Fahrzeuge am Markt angeboten werden.